Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TECHNOLOG Systems GmbH
Sandweg 69 - 71, 65604 Elz
§ 1 Geltung der AGB
(Anwendungsbereich)
(1) Diese AGB gelten für alle Veräußerungsgeschäfte
und Werk-leistungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt) der TECHNOLOG
Systems GmbH, im folgenden kurz
TECHNOLOG genannt. Der Auftraggeber,
im folgenden Besteller genannt, erkennt
diese Geschäftsbedingungen als Grundlage
des durchzuführenden Rechtsgeschäfts und
zukünftiger zwischen denselben Parteien
stattfindender Geschäfte an.
(2) Konkurrierende und/oder abweichende
Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des
Bestellers gelten nur, soweit TECHNOLOG
diese ausdrücklich schriftlich anerkannt und
auf Geltung ihrer eigenen AGB verzichtet
hat. Anders lautenden AGB wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
(3) Für alle Angebote, Verträge und Leistungen
von TECHNOLOG gilt gegenüber
staatlichen und privaten Auftraggebern für
Bauleistungen die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB), Teil B, und für andere
Leistungen die Verdingungsordnung für
Leistungen (VOL), Teil B in ihrer jeweils
gültigen Fassung zwischen den Parteien als
vereinbart.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) Angebote von TECHNOLOG erfolgen
stets unverbindlich und freibleibend. Aufträge
des Bestellers werden für TECHNOLOG
erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung (AB)
verbindlich. Bis zum Vorliegen der schriftlichen
Bestätigung von TECHNOLOG ist der
Besteller vier Wochen unwiderruflich an
seine Bestellungen bzw. Aufträge gebunden.
(2) Die zu dem Angebot von TECHNOLOG
gehörigen Informationen wie beispielsweise
Abbildungen und Zeichnungen, Software,
Gewichts- und Maßangaben enthalten nur
Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Abbildungen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich TECHNOLOG Eigentums-, Urheber-
und sonstige Rechte ausnahmslos vor,
insbesondere, aber nicht nur dann, wenn sie
als „vertraulich“ bezeichnet sind. Offenbart
der Besteller solche Informationen, verwirkt
er damit in jedem Fall der Zuwiderhandlung
eine schadensunabhängige Vertragsstrafe
in Höhe von € 10.000,00. TECHNOLOG
behält sich darüber hinaus vor, den ihr tatsächlich
entstandenen Schaden geltend zu
machen.
(3) Der Umfang der von TECHNOLOG zu
erbringenden Leistung bzw. Lieferung bemisst
sich vorrangig nach dem Inhalt der AB
von TECHNOLOG.
(4) TECHNOLOG ist berechtigt, Aufträge
des Bestellers wahlweise selbst oder durch
Subunternehmen auszuführen.
§ 3 Preise, Liefer und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern in der Auftragsbestätigung nicht
abweichend geregelt, gelten die Preise von
TECHNOLOG „ab Werk“ (EXW) ausschließlich
Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten,
die jeweils gesondert berechnet
werden. Sämtliche Preisangaben verstehen
sich zuzüglich der jeweils am Tage
der Rechnungstellung gültigen, gesetzlichen
Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung hat nach Maßgabe der in
der AB einzelvertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen
in bar ohne jeglichen
Abzug frei Zahlstelle der TECHNOLOG zu
erfolgen. Ist keine Zahlungsbedingung in
der AB vereinbart, so gilt Zahlung innerhalb
von 8 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum als
vereinbart. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug,
so ist TECHNOLOG berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von p.a. 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB ab dem Eintritt
des Verzuges auf die unbezahlte Geldforderung
zu verlangen. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens
bleibt TECHNOLOG unbenommen. Der
Besteller ist jedoch berechtigt, TECHNOLOG
nachzuweisen, dass ihr als Folge des
Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
(3) TECHNOLOG kann Voraus- bzw. Abschlagszahlungen
vom Besteller nach Maßgabe
der Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung
verlangen. Die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere die des§ 632a BGB bleiben von dieser Regelung
unberührt.
(4) Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder von TECHNOLOG anerkannt
sind.
§ 4 Lieferzeit
(1) Liefertermine oder –fristen gelten nur bei
ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung.
TECHNOLOG ist jederzeit zu Teillieferungen
berechtigt. Lieferverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen,
die TECHNOLOG die Lieferungen
wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, hat sie auch bei verbindlich zugesagten
Terminen nicht zu vertreten. Derartige
Ereignisse liegen insbesondere bei nachträglich
eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Streik Betriebsstörungen,
Aussperrungen, Personal- oder Transportmittelmangel
und bei behördlichen Anordnungen,
auch wenn sie bei den Lieferanten
oder Unterlieferanten von TECHNOLOG
eintreten, vor. In diesen Fällen ist TECHNOLOG
berechtigt, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit zu verschieben
oder, sofern die Leistung durch die Verzögerung
unmöglich wurde, wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung
länger als fünf Monate dauert, ist der
Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils der Leistung seinerseits
vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Die von TECHNOLOG angegebene
Lieferzeit beginnt nicht vor Abklärung aller
technischen und kaufmännischen Fragen,
Zugang aller technischen Angaben bei
TECHNOLOG sowie dem Eingang vereinbarter
Vorauszahlungen bei der Zahlstelle
von TECHNOLOG.
(3) Gerät TECHNOLOG mit der Lieferung
von Waren oder der Erbringung von Leistungen
in Verzug, so hat der Besteller
TECHNOLOG zunächst eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von
mindestens acht Wochen zu setzen. Erst
nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist
ist der Besteller berechtigt, vom Vertrage
zurückzutreten, sofern nicht Abs. 1 zutrifft.
(4) Ansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung,
insbesondere Schadensersatzansprüche
einschließlich entgangenem
Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden
des Bestellers oder im
Falle des Rücktritts des Bestellers sind
ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von TECHNOLOG oder ihren Erfüllungsgehilfen
beruht. Sie gilt auch dann
nicht, wenn der Besteller Schäden wegen
der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit geltend macht. Wird eine vertragswesentliche
Pflicht fahrlässig verletzt
so ist die Haftung von TECHNOLOG jedoch
auf den voraussehbaren Schaden
begrenzt.
(5) TECHNOLOG ist an die vereinbarte
Lieferfrist nur dann gebunden, wenn auch
der Besteller seine vertraglichen Pflichten
ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
Insbesondere darf er keine Auftragsänderungen
nach Erteilung des ursprünglichen
Auftrags an TECHNOLOG vornehmen.
(6) Gerät der Besteller in Annahmeverzug
oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so ist TECHNOLOG berechtigt,
den ihr entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen und entgangenem
Gewinn, zu verlangen. In diesem
Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache oder des
Ergebnisses der Leistung in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Der Transport des Liefergegenstandes
erfolgt auf Rechnung und Risiko des Bestellers.
(2) Sofern der Besteller dies wünscht und
TECHNOLOG rechtzeitig mitteilt, wird
TECHNOLOG die Lieferung mit einer
Transportversicherung eindecken. Die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(3) Mit Übergabe der Ware an den Spediteur
oder Frachtführer geht die Gefahr zufälligen
Untergangs derselben auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der
Transport ausnahmsweise von TECHNOLOG
selbst durchgeführt wird.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftungsansprüche des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelhaftungsansprüche
für Software setzen voraus,
dass sich der Mangel zum Nachweis reproduzieren
lässt.
(2) Soweit ein von TECHNOLOG zu vertretender
Mangel des Liefer-gegenstandes
vorliegt, ist sie nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung)
berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung
anstelle von Ersatzlieferung auf
Wunsch des Bestellers trägt TECHNOLOG
die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur
Höhe des Kaufpreises einer Ersatzlieferung.
(3) Ist TECHNOLOG zu einer Mangelbeseitigung
/ Ersatzlieferung nicht bereit oder in
der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus
Gründen, die TECHNOLOG zu vertreten
hat, oder schlägt in sonstiger Weise die
Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Minderung des Kaufpreises /
der Vergütung zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend nichts Gegenteiliges
ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Bestellers -gleich aus welchen
Rechtsgründen- ausgeschlossen. TECHNOLOG
haftet deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere
haftet TECHNOLOG nicht für Folgeschäden,
entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Vorstehender Haftungsausschluss gilt
nicht, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
TECHNOLOG oder ihren Erfüllungsgehilfen
beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der
Besteller Schäden wegen der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit geltend
macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht
fahrlässig verletzt so ist die Haftung von
TECHNOLOG jedoch auf den voraussehbaren
Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss
gilt ferner dann nicht, wenn
TECHNOLOG eine ausdrückliche, schriftliche
Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
(6) Über den Rahmen der in Absatz (4) und
Absatz (5) vorgesehenen Ersatzpflicht hinaus
ist die Haftung von TECHNOLOG ausgeschlossen,
soweit dies gesetzlich zulässig
ist.
(7) Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung
beträgt ein Jahr, soweit das Gesetz
nicht unabdingbar eine längere Gewährleistungsfrist
vorschreibt, insbeson-dere bei
Verbrauchsgüterkäufen. Die Verjährungsfrist
beginnt mit Gefahrüber-gang. Dieselbe
Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf
Ersatz von Mangelfolge-schäden, soweit die
Ansprüche nicht auf unerlaubter Handlung
beruhen.
(8) Bei nicht von TECHNOLOG produzierten,
aber von dieser gelieferten Waren oder
Materialien gelten die spezifischen Haftungsausschlüsse
der jeweiligen Hersteller
und deren Verjährungsfristen für die Mängelhaftung.
Der Besteller ist berechtigt, die
jeweiligen Herstellerbedingungen jederzeit
bei TECHNOLOG anzufordern.
(9) Die Mängelhaftung beinhaltet die kostenlose
Lieferung von (Ersatz-)Teilen. Arbeitszeit
und Reisespesen werden nach Aufwand
zu den jeweils gültigen Sätzen berechnet.
Die Mängelhaftung umfasst ausschließlich
Materialfehler und fertigungsbedingte Mängel.
Schäden durch Missbrauch oder Fehlbedienung,
nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch sowie Reparatur, Veränderung oder Gehäuse-Öffnung die nicht durch den
TECHNOLOG Kundendienst erfolgte oder
durch schriftlich autorisiertes Personal sowie
versäumte oder unsachgemäße Wartung
sind von der Mängelhaftung ausgenommen.
Gleiches gilt für Verschleißteile.
§ 7 Sonderbestimmungen für Software
(1) Gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts
erhält der Besteller - soweit durch
Lizenzbedingungen der jeweiligen Software
nicht anderweitig geregelt - das nicht übertragbare
Recht, die überlassene Software
zu benutzen. Dieses Nutzungs-recht gilt nur
für den Eigengebrauch des Bestellers. Weitergabe
und Kopie, gleich in welcher Form,
sind nicht zulässig. TECHNOLOG gewährleistet
nicht die ununterbrochene, zeitgerechte,
sichere und fehlerfreie Funktion
mitgelieferter Software. Ferner leistet
TECHNOLOG keine Gewähr dafür, dass die
Software den speziellen Anforderungen des
Bestellers genügt. Der Besteller trägt die
alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation
und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten
Ergebnisse. Die Gewähr für
Software, die von TECHNOLOG geliefert
wurde, entfällt, wenn der Kunde diese verändert
oder bearbeitet hat.
§ 8 Umfang der Haftung
(1) Soweit gemäß § 6 die Haftung von
TECHNOLOG auf Schadensersatz ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch
für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten
und insbesondere auch für Ansprüche
aus Produzentenhaftung gem.§ 823 BGB
(2) Soweit die Haftung von TECHNOLOG
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies im gesetzlich zulässigen Rahmen auch
für die persönliche Haftung ihrer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(3) Für fehlerhafte Beratung oder fehlerhafte
Auskünfte über Qualität und Eigenschaften
ihrer Produkte und Materialien haftet
TECHNOLOG nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter
bzw. Ihrer zur Erteilung von Auskünften
befugten, für das Sachgebiet besonders
qualifizierten Mitarbeiter.
(4) Die Verjährung sämtlicher Mängelhaftungsansprüche
des Bestellers gegen
TECHNOLOG richtet sich nach § 6 Absatz 7
dieser Geschäftsbedingungen, soweit nicht
Ansprüche aus Produzentenhaftung gem. § 823 BGB in Betracht kommen, deren
Verjährungsregelungen zwingend gesetzlich
vorgeschrieben sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) TECHNOLOG behält sich das Eigentum
am Liefergegenstand bis zum Eingang aller
fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug ist
TECHNOLOG berechtigt, aber nicht verpflichtet,
den Liefergegenstand zurückzunehmen.
In der Zurücknahme des Liefergegenstandes
durch TECHNOLOG liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, TECHNOLOG
hätte dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes
durch TECHNOLOG liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. TECHNOLOG ist
nach Rücknahme des Liefergegenstandes
zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten
anzurechnen.
(2) Der Besteller wird den Liefergegenstand
bis zur vollständigen Bezahlung weder
verpfänden noch an Dritte zur Sicherung übereignen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand
pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diesen auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Besteller TECHNOLOG
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit diese rechtzeitig die ihr zustehenden
Rechte wahrnehmen, insbesondere Klage
nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, TECHNOLOG
die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den ihr
entstandenen Ausfall.
(5) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand
im Rahmen seiner ordentlichen
Geschäftsführung weiter zu verkaufen; er
tritt TECHNOLOG bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe der jeweiligen Endbeträge
seiner Kundenrechnungen ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder nach Verarbeitung/Umbildung
weiter verkauft worden ist. TECHNOLOG
nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis
von TECHNOLOG, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
TECHNOLOG verpflichtet sich jedoch, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller gegenüber TECHNOLOG seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen rechtzeitig nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit
vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann
TECHNOLOG verlangen, dass der Besteller
ihr die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung eines
Liefergegenstandes durch den Besteller
wird stets für TECHNOLOG vorgenommen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen,
TECHNOLOG nicht gehörenden Sachen
verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche
wie für den unter Vorbehalt gelieferten
Gegenstand.
(7) Wird der Liefergegenstand mit anderen,
nicht im Eigentum von TECHNOLOG stehenden
Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwirbt TECHNOLOG das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegen-standes zu den
anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Besteller
TECHNOLOG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
unentgeltlich für TECHNOLOG.
(8) Der Besteller tritt TECHNOLOG zur
Sicherung ihrer jeweiligen Forderungen
auch die Forderungen ab, die durch die
Verbindung des Liefergegenstandes mit
einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
(9) TECHNOLOG verpflichtet sich, die ihr
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der
Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheit
obliegt TECHNOLOG.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Der Besteller verpflichtet sich, für die Dauer
des Vertrages und für einen Zeitraum von 3
Jahren nach Beendigung des Vertrages
sämtliche ihm im Zusammenhang mit der
Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen
vertraulichen Informationen und
Betriebsgeheimnisse von TECHNOLOG,
Zeichnungen, Konstruktionsdetails und
Funktionsmerkmale von Produkten geheim
zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen,
keine Abbildungen oder Kopien anzufertigen
und nur im Rahmen der Zweckbestimmung
und/oder der Vertragserfüllung zu
verwenden und nicht für gewerbliche Zwecke
zu verwenden. Dies gilt insbesondere
auch für bestellte Produktmuster, die kostenlos
oder gegen Kaution zur Ansicht oder
für die Vorbereitung von Produkten und
Leistungen des Bestellers zur Verfügung
gestellt werden. Von der Geheimhaltungspflicht
erfasst sind auch eigene Feststellungen
oder Dokumente des Bestellers, wenn
diese von TECHNOLOG übermittelte Informationen
enthalten. Der Besteller ist verpflichtet,
seine Mitarbeiter von der Pflicht
der Geheimhaltung zu unterrichten und
gleichlautend zu verpflichten. Der Besteller
steht bereits jetzt dafür ein, dass nicht nur er
selbst, sondern jegliche Mitarbeiter oder
sonstige Dritte, die in seinem Einflussbereich
auch nur zufällig Kenntnis von den
Informationen erlangen können, diese nach
den Regelungen dieser Vereinbarung geheim
halten. Der Besteller tritt bereits jetzt
alle zukünftigen, ihm aus einer etwaigen
Verletzung durch die vorgenannten Dritten
zustehenden Ansprüche an TECHNOLOG
ab. TECHNOLOG nimmt diese Abtretung
an. Der Besteller wird für die Geheimhaltung
aller ihm zur Verfügung gestellten Informationen
eine weit über das im Verkehr übliche
und erforderliche Maß hinausgehende Sorgfalt
anwenden. Falls er Kenntnis davon hat,
dass geheimhaltungsbedürftige Informationen
dennoch einem Nichtberechtigten Dritten
bekannt geworden sind, wird er TECHNOLOG
sofort darüber informieren und
unverzüglich alle ihm zumutbaren Maßnahmen
ergreifen, um eine mögliche Weiterverbreitung
und jeglichen Schaden abzuwenden
und zu begrenzen. Sollte der Besteller
Regelungen dieser Vereinbarung
verletzen, verpflichtet er sich schon jetzt,
eine in das Ermessen von TECHNOLOG
gestellte, im Streitfall von dem zuständigen
Landgericht in Limburg festzusetzende
Vertragsstrafe an TECHNOLOG zu zahlen.
Sollte es auf Grund einer Verletzung der
vertraglichen Regelungen und/oder der hier
vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften
zu einem Schaden kommen, so ist der Besteller
darüber hinaus und unabhängig von
der Festsetzung einer Vertragsstrafe verpflichtet,
diesen TECHNOLOG in voller
Höhe zu ersetzen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind solche
Informationen und Daten, die allgemein
bekannt sind.
§ 11 Datenschutz
(1) TECHNOLOG ist berechtigt, die persönlichen
Daten des Bestellers für eigene Zwecke
zu verarbeiten und zu speichern. Im
Rahmen der vertraglichen Leistung wird
TECHNOLOG die einschlägigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften beachten.
Datenverarbeitungsleistungen von TECHNOLOG
erfolgen im Auftrag des Bestellers.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist, gilt als Gerichtsstand der jeweilige Geschäftssitz
von TECHNOLOG; TECHNOLOG
ist jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem Wohnsitz- bzw. Sitzgericht
zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz
von TECHNOLOG Erfüllungsort.
§ 13 Anwendbares Recht
(1) Die vertraglichen Beziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das UN-Kaufrecht für internationale
Kaufverträge betreffend bewegliche
Sachen findet keine Anwendung.
§ 14 Schriftform und salvatorische
Klausel
(1) Jegliche Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sowie Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht
getroffen.
(2) Soweit TECHNOLOG einzelne Rechte
aus einem Vertrag nicht geltend macht, gilt
dies nicht als Verzicht auf solche Rechte.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen nichtig, anfechtbar
oder unwirksam sein oder werden, so bleiben
die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
hiervon unberührt. Die
jeweils nichtige, anfechtbare oder unwirksame
Bestimmung soll durch eine solche
wirksame Bestimmung ersetzt werden, die
dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung am Nächsten
kommt. Das gleiche gilt für die Ausfüllung
von Vertragslücken.
Stand 6.3.2008
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