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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TECHNOLOG Systems GmbH
Sandweg 69 - 71, 65604 Elz

 

 

 


§ 1 Geltung der AGB
(Anwendungsbereich)


(1) Diese AGB gelten für alle Veräußerungsgeschäfte und Werk-leistungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt) der TECHNOLOG Systems GmbH, im folgenden kurz TECHNOLOG genannt. Der Auftraggeber, im folgenden Besteller genannt, erkennt diese Geschäftsbedingungen als Grundlage des durchzuführenden Rechtsgeschäfts und zukünftiger zwischen denselben Parteien stattfindender Geschäfte an.


(2) Konkurrierende und/oder abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit TECHNOLOG diese ausdrücklich schriftlich anerkannt und auf Geltung ihrer eigenen AGB verzichtet hat. Anders lautenden AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


(3) Für alle Angebote, Verträge und Leistungen von TECHNOLOG gilt gegenüber staatlichen und privaten Auftraggebern für Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, und für andere Leistungen die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil B in ihrer jeweils
gültigen Fassung zwischen den Parteien als vereinbart.

 


§ 2 Angebot und Annahme


(1) Angebote von TECHNOLOG erfolgen stets unverbindlich und freibleibend. Aufträge des Bestellers werden für TECHNOLOG erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung (AB) verbindlich. Bis zum Vorliegen der schriftlichen Bestätigung von TECHNOLOG ist der Besteller vier Wochen unwiderruflich an seine Bestellungen bzw. Aufträge gebunden.


(2) Die zu dem Angebot von TECHNOLOG gehörigen Informationen wie beispielsweise Abbildungen und Zeichnungen, Software, Gewichts- und Maßangaben enthalten nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich TECHNOLOG Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte ausnahmslos vor, insbesondere, aber nicht nur dann, wenn sie als „vertraulich“ bezeichnet sind. Offenbart der Besteller solche Informationen, verwirkt er damit in jedem Fall der Zuwiderhandlung
eine schadensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00. TECHNOLOG behält sich darüber hinaus vor, den ihr tatsächlich
entstandenen Schaden geltend zu machen.


(3) Der Umfang der von TECHNOLOG zu erbringenden Leistung bzw. Lieferung bemisst sich vorrangig nach dem Inhalt der AB von TECHNOLOG.


(4) TECHNOLOG ist berechtigt, Aufträge des Bestellers wahlweise selbst oder durch Subunternehmen auszuführen.

 


§ 3 Preise, Liefer und Zahlungsbedingungen


(1) Sofern in der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt, gelten die Preise von TECHNOLOG „ab Werk“ (EXW) ausschließlich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die jeweils gesondert berechnet werden. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils am Tage
der Rechnungstellung gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.


(2) Die Zahlung hat nach Maßgabe der in der AB einzelvertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen in bar ohne jeglichen Abzug frei Zahlstelle der TECHNOLOG zu erfolgen. Ist keine Zahlungsbedingung in der AB vereinbart, so gilt Zahlung innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum als
vereinbart. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist TECHNOLOG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von p.a. 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem Eintritt des Verzuges auf die unbezahlte Geldforderung zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt TECHNOLOG unbenommen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, TECHNOLOG nachzuweisen, dass ihr als Folge des
Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


(3) TECHNOLOG kann Voraus- bzw. Abschlagszahlungen vom Besteller nach Maßgabe der Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des§ 632a BGB bleiben von dieser Regelung unberührt. (4) Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von TECHNOLOG anerkannt sind.

 


§ 4 Lieferzeit


(1) Liefertermine oder –fristen gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung. TECHNOLOG ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die TECHNOLOG die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat sie auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Derartige Ereignisse liegen insbesondere bei nachträglich eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik Betriebsstörungen, Aussperrungen, Personal- oder Transportmittelmangel und bei behördlichen Anordnungen,
auch wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten von TECHNOLOG eintreten, vor. In diesen Fällen ist TECHNOLOG berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder, sofern die Leistung durch die Verzögerung unmöglich wurde, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als fünf Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.


(2) Die von TECHNOLOG angegebene Lieferzeit beginnt nicht vor Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Zugang aller technischen Angaben bei TECHNOLOG sowie dem Eingang vereinbarter Vorauszahlungen bei der Zahlstelle von TECHNOLOG.


(3) Gerät TECHNOLOG mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen in Verzug, so hat der Besteller TECHNOLOG zunächst eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens acht Wochen zu setzen. Erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, sofern nicht Abs. 1 zutrifft.


(4) Ansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers oder im Falle des Rücktritts des Bestellers sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von TECHNOLOG oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt
so ist die Haftung von TECHNOLOG jedoch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

 

(5) TECHNOLOG ist an die vereinbarte Lieferfrist nur dann gebunden, wenn auch der Besteller seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Insbesondere darf er keine Auftragsänderungen nach Erteilung des ursprünglichen Auftrags an TECHNOLOG vornehmen.


(6) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TECHNOLOG berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und entgangenem Gewinn, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Ergebnisses der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.

 


§ 5 Gefahrübergang


(1) Der Transport des Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Risiko des Bestellers.


(2) Sofern der Besteller dies wünscht und TECHNOLOG rechtzeitig mitteilt, wird TECHNOLOG die Lieferung mit einer Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


(3) Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr zufälligen Untergangs derselben auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der Transport ausnahmsweise von TECHNOLOG selbst durchgeführt wird.

 


§ 6 Mängelhaftung


(1) Die Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelhaftungsansprüche für Software setzen voraus, dass sich der Mangel zum Nachweis reproduzieren lässt.


(2) Soweit ein von TECHNOLOG zu vertretender Mangel des Liefer-gegenstandes vorliegt, ist sie nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung anstelle von Ersatzlieferung auf Wunsch des Bestellers trägt TECHNOLOG
die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises einer Ersatzlieferung.


(3) Ist TECHNOLOG zu einer Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die TECHNOLOG zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises / der Vergütung zu verlangen.


(4) Soweit sich nachstehend nichts Gegenteiliges ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. TECHNOLOG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet TECHNOLOG nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

(5) Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von TECHNOLOG oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend
macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt so ist die Haftung von TECHNOLOG jedoch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner dann nicht, wenn TECHNOLOG eine ausdrückliche, schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


(6) Über den Rahmen der in Absatz (4) und Absatz (5) vorgesehenen Ersatzpflicht hinaus ist die Haftung von TECHNOLOG ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


(7) Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung beträgt ein Jahr, soweit das Gesetz nicht unabdingbar eine längere Gewährleistungsfrist vorschreibt, insbeson-dere bei Verbrauchsgüterkäufen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrüber-gang. Dieselbe Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolge-schäden, soweit die Ansprüche nicht auf unerlaubter Handlung beruhen.


(8) Bei nicht von TECHNOLOG produzierten, aber von dieser gelieferten Waren oder Materialien gelten die spezifischen Haftungsausschlüsse der jeweiligen Hersteller und deren Verjährungsfristen für die Mängelhaftung. Der Besteller ist berechtigt, die jeweiligen Herstellerbedingungen jederzeit bei TECHNOLOG anzufordern.


(9) Die Mängelhaftung beinhaltet die kostenlose Lieferung von (Ersatz-)Teilen. Arbeitszeit und Reisespesen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen berechnet. Die Mängelhaftung umfasst ausschließlich Materialfehler und fertigungsbedingte Mängel. Schäden durch Missbrauch oder Fehlbedienung,
nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie Reparatur, Veränderung oder Gehäuse-Öffnung die nicht durch den TECHNOLOG Kundendienst erfolgte oder
durch schriftlich autorisiertes Personal sowie versäumte oder unsachgemäße Wartung sind von der Mängelhaftung ausgenommen. Gleiches gilt für Verschleißteile.

 


§ 7 Sonderbestimmungen für Software


(1) Gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Besteller - soweit durch Lizenzbedingungen der jeweiligen Software nicht anderweitig geregelt - das nicht übertragbare Recht, die überlassene Software zu benutzen. Dieses Nutzungs-recht gilt nur für den Eigengebrauch des Bestellers. Weitergabe und Kopie, gleich in welcher Form, sind nicht zulässig. TECHNOLOG gewährleistet nicht die ununterbrochene, zeitgerechte, sichere und fehlerfreie Funktion
mitgelieferter Software. Ferner leistet TECHNOLOG keine Gewähr dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Bestellers genügt. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Die Gewähr für Software, die von TECHNOLOG geliefert wurde, entfällt, wenn der Kunde diese verändert oder bearbeitet hat.

 


§ 8 Umfang der Haftung


(1) Soweit gemäß § 6 die Haftung von TECHNOLOG auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere auch für Ansprüche aus Produzentenhaftung gem.§ 823 BGB

 

(2) Soweit die Haftung von TECHNOLOG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im gesetzlich zulässigen Rahmen auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(3) Für fehlerhafte Beratung oder fehlerhafte Auskünfte über Qualität und Eigenschaften ihrer Produkte und Materialien haftet TECHNOLOG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Ihrer zur Erteilung von Auskünften befugten, für das Sachgebiet besonders qualifizierten Mitarbeiter.


(4) Die Verjährung sämtlicher Mängelhaftungsansprüche des Bestellers gegen TECHNOLOG richtet sich nach § 6 Absatz 7 dieser Geschäftsbedingungen, soweit nicht Ansprüche aus Produzentenhaftung gem. § 823 BGB in Betracht kommen, deren Verjährungsregelungen zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind.

 


§ 9 Eigentumsvorbehalt


(1) TECHNOLOG behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist TECHNOLOG berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch TECHNOLOG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, TECHNOLOG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch TECHNOLOG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. TECHNOLOG ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

 

(2) Der Besteller wird den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch an Dritte zur Sicherung übereignen.


(3) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller TECHNOLOG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese rechtzeitig die ihr zustehenden Rechte wahrnehmen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TECHNOLOG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den ihr entstandenen Ausfall.


(5) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftsführung weiter zu verkaufen; er tritt TECHNOLOG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der jeweiligen Endbeträge seiner Kundenrechnungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung/Umbildung weiter verkauft worden ist. TECHNOLOG nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis
von TECHNOLOG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TECHNOLOG verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller gegenüber TECHNOLOG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen rechtzeitig nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann TECHNOLOG verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung eines Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für TECHNOLOG vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, TECHNOLOG nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.


(7) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von TECHNOLOG stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TECHNOLOG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegen-standes zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller TECHNOLOG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für TECHNOLOG.

 

(8) Der Besteller tritt TECHNOLOG zur Sicherung ihrer jeweiligen Forderungen auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


(9) TECHNOLOG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt TECHNOLOG.

 


§ 10 Geheimhaltung


(1) Der Besteller verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse von TECHNOLOG,
Zeichnungen, Konstruktionsdetails und Funktionsmerkmale von Produkten geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen, keine Abbildungen oder Kopien anzufertigen und nur im Rahmen der Zweckbestimmung und/oder der Vertragserfüllung zu verwenden und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für bestellte Produktmuster, die kostenlos oder gegen Kaution zur Ansicht oder für die Vorbereitung von Produkten und Leistungen des Bestellers zur Verfügung gestellt werden. Von der Geheimhaltungspflicht erfasst sind auch eigene Feststellungen oder Dokumente des Bestellers, wenn diese von TECHNOLOG übermittelte Informationen enthalten. Der Besteller ist verpflichtet, seine Mitarbeiter von der Pflicht der Geheimhaltung zu unterrichten und gleichlautend zu verpflichten. Der Besteller steht bereits jetzt dafür ein, dass nicht nur er selbst, sondern jegliche Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die in seinem Einflussbereich auch nur zufällig Kenntnis von den Informationen erlangen können, diese nach den Regelungen dieser Vereinbarung geheim halten. Der Besteller tritt bereits jetzt alle zukünftigen, ihm aus einer etwaigen Verletzung durch die vorgenannten Dritten zustehenden Ansprüche an TECHNOLOG ab. TECHNOLOG nimmt diese Abtretung an. Der Besteller wird für die Geheimhaltung aller ihm zur Verfügung gestellten Informationen eine weit über das im Verkehr übliche und erforderliche Maß hinausgehende Sorgfalt anwenden. Falls er Kenntnis davon hat, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen dennoch einem Nichtberechtigten Dritten bekannt geworden sind, wird er TECHNOLOG sofort darüber informieren und unverzüglich alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine mögliche Weiterverbreitung und jeglichen Schaden abzuwenden und zu begrenzen. Sollte der Besteller Regelungen dieser Vereinbarung verletzen, verpflichtet er sich schon jetzt, eine in das Ermessen von TECHNOLOG gestellte, im Streitfall von dem zuständigen Landgericht in Limburg festzusetzende Vertragsstrafe an TECHNOLOG zu zahlen. Sollte es auf Grund einer Verletzung der vertraglichen Regelungen und/oder der hier vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften zu einem Schaden kommen, so ist der Besteller darüber hinaus und unabhängig von der Festsetzung einer Vertragsstrafe verpflichtet, diesen TECHNOLOG in voller Höhe zu ersetzen.

 

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind solche Informationen und Daten, die allgemein bekannt sind.

 


§ 11 Datenschutz

 

(1) TECHNOLOG ist berechtigt, die persönlichen Daten des Bestellers für eigene Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Im Rahmen der vertraglichen Leistung wird TECHNOLOG die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Datenverarbeitungsleistungen von TECHNOLOG
erfolgen im Auftrag des Bestellers.

 


§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort


(1) Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, gilt als Gerichtsstand der jeweilige Geschäftssitz von TECHNOLOG; TECHNOLOG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz- bzw. Sitzgericht zu verklagen.


(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von TECHNOLOG Erfüllungsort.

 


§ 13 Anwendbares Recht


(1) Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht für internationale Kaufverträge betreffend bewegliche Sachen findet keine Anwendung.

 


§ 14 Schriftform und salvatorische Klausel


(1)
Jegliche Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.


(2) Soweit TECHNOLOG einzelne Rechte aus einem Vertrag nicht geltend macht, gilt dies nicht als Verzicht auf solche Rechte.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Die jeweils nichtige, anfechtbare oder unwirksame Bestimmung soll durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Das gleiche gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

 


Stand 6.3.2008